Satzung des ehemaligen Freundeskreises Salzmannschule e.V.

(Satzung in der Fassung vom 05.04.2014)

1. Grundlagen

§1
Der eingetragene Verein, mit dem Namen „Freundeskreis Salzmannschule", knüpft an die Satzung der 1914 gegründeten "Vereinigung alter Schnepfenthäler" e. V. an. Er hat seinen Sitz in Schnepfenthal und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha/Thüringen eingetragen.

§2
Der Verein - nachfolgend FS genannt - ist eine Gemeinschaft mit folgender Zielsetzung:

1. Mitarbeit bei Erhalt und Pflege historisch bedeutender kultureller Werte der Salzmannschule im Sinne pädagogischer und philanthropischer Tradition; ehrendes Angedenken an ihren Begründer Christian Gotthilf Salzmanns und seine geistigen Nachfolger.

2. Mithilfe bei der Verbreitung der tragenden pädagogischen Ideen Salzmanns und des humanistischen Erbes der Salzmannschule sowie Mitwirkung bei der geistigen Aufarbeitung der Schulgeschichte.

3. Pflege und Festigung gegenseitiger Beziehungen zwischen Schülern. Lehrern (- aller Generationen) und Freunden der Schule sowie deren Bindungen an die Salzmannschule selbst.

4. Unterstützung der Schule, ihrer Leitung. Lehrer und Schüler bei der Lösung schulischer Probleme und Zusammenarbeit mit allen an der Schule bzw. den pädagogischen Idee Salzmanns Interessierten.

Der FS ist also eine Gemeinschaft mit ethischer Zielsetzung. Er verbreitet den Humanitäts- und Toleranzgedanken und dient unmittelbar dem gemeinsamen Wohlergehen aller Menschen, also auch dem von Nichtmitgliedern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt für sich und seine Mitglieder keinen materiellen Gewinn. Alle für den FS tätigen Mitglieder arbeiten unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitgliedschaft

§3
Ordentliches Mitglied im FS kann auf Antrag jeder werden, soweit er das 16. Lebensjahr erreicht hat und am Mitwirken für die Aufgaben und Ziele des Vereins interessiert ist. Über die Aufnahme in den FS entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der FS hat keine festgesetzte Mitgliederzahl.

§4
Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Austritt aus dem FS
2. Tod des Mitgliedes
3. Ausschluss aus dem FS

Die Austrittserklärung hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt wird mit dem Zugang der Erklärung sofort wirksam. Eine Rückzahlung bereits geleisteten Beitrages ist nicht vorgesehen. Auf Wunsch kann vom FS eine Bescheinigung über den erfolgten Austritt erteilt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem FS ausschließen, wenn es unentschuldigt und trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahres-Mitgliedsbeitrag rückständig bleibt, es entmündigt ist oder grob gegen die Satzung oder die Interessen des FS fortlaufend, trotz Abmahnung, weiter verstößt. Die Beschlussfassung über den Ausschluss muss vom Vorstand des FS mit 2/3 Mehrheit erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Insbesondere hat die Mitteilung zu enthalten:

1. Gründe für den Ausschluss
2. den Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss wirksam wird
3. Rechtsmittelbelehrung.

Die Beitragspflicht eines Mitgliedes endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem seine
Mitgliedschaft im FS beendet ist.

§5
In den FS können auch Ehrenmitglieder (z.B. in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten o.ä.) als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie können von Beitragszahlungen freigestellt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6
Jedes ordentliche Mitglied erklärt sich bereit, einen angemessenen Teil seiner Zeit, seiner geistigen und materiellen Kräfte zum Besten des FS und für dessen Ziele, zu verwenden.

§ 7
Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten und sich gegebenenfalls, bevor Rückstände entstehen, vertrauensvoll an den Vorstand mit der Bitte um Stundung, Ermäßigung oder Erlass zu wenden.

Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind Mindestbeträge. Die Zahlung eines höheren Beitrages, entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitgliedes, ist erwünscht. Der Mitgliedsbeitrag soll im Voraus, möglichst jährlich, allenfalls vierteljährlich entrichtet werden. Stundungs-, Ermäßigungs- oder Erlasszusagen werden stets nur für das laufende Kalenderjahr gewährt. Im Zeitraum, in dem der FS den Gemeinnützigkeitsstatus besitzt, kann der Vorstand den Mitgliedern auf deren Wunsch finanztechnisch wirksame, steuerlich abzugsfähige Spendenquittungen über die Höhe ihrer im Kalenderjahr gegebenen Spenden ausstellen.

Die finanziellen Mittel des FS werden so sparsam wie möglich und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des FS und für dessen Verwaltung verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Durch Vorstandsbeschluss kann finanzieller Ausgleich von Aufwendungen erfolgen, wenn sie bei Tätigkeit im Auftrag entstanden sind, die zumutbare Grenze überschreiten und dieser Ausgleich beantragt wird. Bei Aufwandsentschädigung gilt § 3 Nr. 26a EStg vom 01.01.2007.

3. Versammlungen der Mitglieder

§8
Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des FS sofern die Rechte und Pflichten des Vorstandes nicht ausreichen.

§9
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss einberufen, jedoch mindestens alle drei Jahre.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird durch ein besonderes Rundschreiben oder entsprechende Bekanntgabe im FS-Heft „Neue Schnepfenthäler Nachrichten" einberufen. In der Einladung ist der Grund für die Einberufung, der Ort, der Zeitpunkt und der Tagesordnungsvorschlag für die Versammlung aufzuführen.

Zwischen dem Absendetag und dem Tag der Versammlung müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens drei Monate und bei außerordentlichen mindestens sechs Wochen liegen.

Über Beratungspunkte, die nicht vorher bei der Einladung schriftlich bekannt gegeben wurden, kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder einem Entscheidungsbeschluss zustimmen.

Jede gehörig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Ansehen der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Protokollführer hält Anträge, Wahlergebnisse und andere Beschlüsse in einer Niederschrift fest.

§10
Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben und Einrichtungen Ausschüsse oder Kuratorien einsetzen bzw. Mitglieder als besondere, für bestimmte Aufgaben verantwortliche Vertreter bestellen. Der Vorsitzende kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen; die Sitzungstermine sind ihm bekannt zu geben.

4. Verwaltung des Vereins

§ 11
An der Spitze des FS steht der Vorsitzende. Er bildet mit seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und zwei ordentlichen Beisitzern den Vereinsvorstand. Weitere, außerordentliche Beisitzer für besondere Aufgaben können berufen werden, sind aber keine offiziellen Mitglieder des Vorstandes. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das Gremium entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der FS wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder - im Falle seiner Verhinderung - sein Stellvertreter sein muss.

§ 12
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, die zwei Beisitzer sowie evtl. Ausschüsse, Kuratorien und die Rechnungsprüfer werden in einer Mitgliederver­sammlung auf Grund von Vorschlägen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes mit Stimmenmehrheit gewählt.

Die Ämter werden für den Zeitraum bis zur nächsten Wahlversammlung, längstens aber auf die Dauer von drei Jahren übertragen. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsträger bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neu Gewählten, der Kassenwart bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt. Die Gewählten versprechen durch die Annahme ihrer Wahl, ihre Pflichten getreu zu erfüllen, die Gesetze, insbesondere die Satzung zu achten und für das Wohl des FS zu wirken.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vereinsvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Die nächste Mitgliederversammlung muss in diesem Falle innerhalb eines Jahres einberufen werden.

5. Wahlordnung

§ 13
Wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des FS. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die wenigstens seit einem Jahr dem FS angehören. Ausnahmen kann die Wahlversammlung beschließen.

Entsprechend § 9 Abs. 3 der Satzung lädt der Vorstand die Mitglieder unter zusätzlicher Nennung von Wahlvorschlägen ein. Jedes Mitglied kann zum Beginn der Wahl aber auch schon nach der Einladung zur Mitgliederversammlung eigene Wahlvorschläge machen. In der Wahlversammlung gibt der Vorsitzende alle Wahlvorschläge bekannt, beruft zwei Stimmenzähler und verliest die Wahlordnung. Von der Leitung der Wahlhandlung und Stimmenzählung sind die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder ausgeschlossen, sie bleiben jedoch wahlberechtigt. Der Vorsitzende schlägt einen Wahlleiter vor, der nach Zustimmung der Versammlung zumindest bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Wahlvorgang leitet. Er kann danach die Leitung an den neu gewählten Vorsitzenden abgeben.

In der Wahlversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie sich vor der Wahl schriftlich mit ihrer Wahl einverstanden erklärt haben. Ausnahmen kann die Wahlversammlung zulassen.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird sie nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt einzeln und geheim durch Stimmzettel. Die übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so erfolgt die Wahl geheim durch Stimmzettel.

Vor jedem Wahlakt wiederholt der Wahlleiter die für das Amt vorliegenden Wahlvorschläge. An diese Vorschläge ist niemand gebunden.

Nach jedem Wahlgang geben die Stimmenzähler oder der Wahlleiter die abgegebenen Stimmen bekannt. Der Wahlleiter stellt fest, wer hiernach als gewählt anzusehen ist, und fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt.

Nach Beendigung der Wahl verliest der Wahlleiter das Wahlergebnis, fragt die Versammlung ob noch Einwendungen zu machen sind, und erklärt dann die Wahlhandlung für geschlossen.

6. Pflichten des Vorstandes

§ 14
Der Vorsitzende, dem die Geschäftsführung obliegt, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen und repräsentiert den FS nach innen und außen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Satzung. Er hat darauf zu achten, dass alle Vorstandsmitglieder ihren Pflichten nachkommen, insbesondere, dass über jede Sitzung ein Protokoll geführt oder ein Vermerk zu den jeweiligen Akten gelangt. Er organisiert im Einverständnis mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Durchführung und den Ablauf aller Versammlungen und Sitzungen.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung mit allen, diesem zustehenden Rechten und Pflichten. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit unvorhersehbar aus, so geht die Amtsführung bis zur Neuwahl auf den stellvertretenden Vorsitzenden über. Eine Neuwahl sollte dann binnen eines Jahres angestrebt werden. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann der stellvertretende Vorsitzende aber auch zur Geschäftsführung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt werden. Von den Mitgliedern des Vorstandes ist ein vorrübergehender Vertreter zu bestimmen.

Der stellvertretende Vorsitzende oder ein Beisitzer führt Protokoll bei allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Vorsitzende verantwortet zusammen mitdem/r Redakteur/in das FS-Mitteilungsheft „Neue Schnepfenthäler Nachrichten" und sorgt für die rechtzeitige Versendung des Heftes.

Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen im Rahmen der §§ 16 und 17 der Satzung und sorgt für die pünktliche Einziehung aller Forderungen und die gewissenhafte Begleichung von Schulden. Er fertigt die vom Finanzamt geforderten Unterlagen an. Seine Zeichnungsbefugnis regelt der Vorstand.

Die Aufgaben der zwei Beisitzer werden nach Bedarf vom Vorstand festgelegt und übertragen.

Alle Mitglieder des Vorstandes unterstützen sich gegenseitig und insbesondere den Vorsitzenden in der Leitung, Verwaltung und den sonstigen Obliegenheiten des FS. Einzelmitglieder können im Falle besonderer Kompetenz vom Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Sie können als inoffizielle Beisitzer mit Sonderaufgaben betraut werden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ordnung zur Schülerförderung und Ähnlichem geben. Satzung und sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt. Die Ordnungen werden den Mitgliedern im FS-Mitteilungsheft "Neue Schnepfenthäler Nachrichten" in geeigneter Form bekannt gemacht.

§15
Zur Prüfung der Rechnungsführung des Kassenwartes und der Verwendung der Mittel werden von der Mitgliederversammlung zwei nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder gewählt. Sie haben am Ende einer Legislaturperiode des Vorstandes die Vermögenslage und die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und darüber schriftlich sowie bei der ordentlichen Vollversammlung schon vorab mündlich zu berichten. Bei Einwänden und Beanstandungen ist der neue Vorstand verpflichtet, diesen bis zum Ende des Kalenderjahres mit Veröffentlichung im FS-Mitteilungsheft Rechnung zu tragen. Anderenfalls ist über die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes für die zurückliegende Geschäftsperiode zu beschließen. Der Vorsitzende kann Zwischenprüfungen anordnen und zulassen.

7. Finanzen und Vermögen

§ 16
Das Rechnungsjahr für den FS ist das Kalenderjahr. Zu ordentlichen, spätestens alle drei Jahre stattfindende Mitgliederversammlungen, oder wenn vom Vorstand gewünscht, früher, hat der Kassenwart der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Vermögenslage des FS, eine nach Titeln geordnete Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die vergangenen Jahre vorzulegen. Der Kassenwart und der Vorsitzende erstellen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltvoranschlag, der vom Vorstand beraten und genehmigt werden muss.

§ 17
Das FS-Vermögen, soweit es aus Bargeld, Wertpapieren, Sparkassen- oder Bankguthaben und dergleichen besteht, unterliegt unter Kontrolle des Gesamtvorstandes der Verwaltung des Kassenwartes und ist von diesem aufzuzeichnen. Verfügungen hierüber, die nicht mit der laufenden ordnungsgemäßen Verwaltung oder dem beschlossenen Haushaltsplan zusammenhängen, dürfen nur nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden vorgenommen werden. Sonstiger Besitz ist zu verzeichnen und mindestens alle 3 Jahre vom Vorstand zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

8. Schlussbestimmungen

§ 18
Änderungen der Satzung und Auflösung des FS können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Für den Fall einer vorgesehenen oder vorgeschlagenen Auflösung gilt dies ohne Vollversammlung nur, wenn sich mindestens 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder nach einer mündlichen oder schriftlichen Befragung gegen den Fortbestand des Vereins aussprechen. Für letzteren Fall ist der Vorstand zu umfassender Information verpflichtet.

§ 19
Das Vermögen des FS ist bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar an eine Institution zu übertragen, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Vorzugsweise einer solchen, die sich den philanthropischen Ideen Salzmanns verpflichtet hat. Den Empfängerverein bzw. die Empfängerinstitution bestimmt die den wirksamen Beschluss fassende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösung des FS keinen Anspruch auf das Vermögen.

§20
Diese Satzung tritt im Beschlussfalle an die Stelle der bisher gültigen Satzung des Vorgängervereins. Sie ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Juni 1992 beschlossen worden. Änderungen erfolgten am 05.06.2004, 12.06.2010 und am 05.04.2014.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Gotha.

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