document Formular für Antrag auf finanzielle Unterstützung von Schülern (31 KB)
document Formular für Aufnahme in den Freundeskreis (45 KB)
pdf Formular für Einverständniserklärung zum Lastschrifteneinzug (79 KB)
Liebe ehemalige Mitglieder des Freundeskreises!
Am 11.03.2023 hat eine Mitgliederversammlung stattgefunden, auf der weitreichende Beschlüsse zum Freundeskreis gefasst wurden. Über sie wurde in der Ausgabe Nr. 48 von "Neue Schnepfenthäler Nachrichten" informiert.
Hartmut Backe.
Im Zuge der Auflösung des Freundeskreises Salzmannschule e.V. wird diese Website vorübergehend als "Freunde von Salzmanns Schule" weiter betrieben. Interessenten an spezifischen Inhalten sollten diese zeitnahe herunterladen.
Hartmut Backe
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1. Zur Erfüllung und Verwirklichung seiner in der Satzung verankerten gemeinnützigen Ziele ist der Freundeskreis Salzmannschule e.V. auch auf die Mithilfe und Unterstützung weiterer Freunde der Salzmannschule (z.B. Schüler, Eltern, Lehrer, Erzieher) angewiesen.
2. Wenn Freunde der Salzmannschule (z.B. Schüler, Eltern, Lehrer, Erzieher) eigene Projekte und Vorhaben planen und realisieren, steht der Freundeskreis Salzmannschule e.V. selbstverständlich helfend zur Seite. Dies umfasst insbesondere die Abwicklung des erforderlichen Zahlungsverkehrs über das Freundeskreiskonto und die Ausstellung von ordnungsgemäßen Spendenbescheinigungen.
3. Werden diesbezügliche Projekte und Vorhaben geplant, ist das entsprechende Antrags-formular auszufüllen und dem Vorsitzenden zuzuleiten. Der Vorsitzende und der Kassenwart prüfen diese Anträge insbesondere auf Vereinbarkeit mit den in § 2 der Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zwecken des Freundeskreises Salzmannschule e.V. und geben zur nächsten ordentlichen Sitzung des Vereinsvorstandes eine Beschlussempfehlung ab, über die unter Beachtung der Geschäftsordnung gemäß § 11 der Satzung entschieden wird.
4. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Antragspflicht sind die bereits dauerhaft durch den Freundeskreis Salzmannschule e.V. unterstützen Projekte:
- Herausgabe des Jahrbuches
- Herausgabe der Schülerzeitung
- Herausgabe des Schülerkalenders
- Unterstützung des Schulmuseums
- Freiflächengestaltung
- Auszeichnungen von Schülern für das beste Abitur -
- Orgelrestaurierung
(gestrichen, weil diese Aufgaben seit 23.02.2015 der Schulförderverein des Spezialgymnasiums für Sprachen Schnepfenthal e.V. übernommen hat.)
Ebenso gilt dieses Verfahren nicht für Leistungen aus dem Salzmannfonds. Diesbezüglich gilt ausschließlich die Ordnung zur Regelung von finanziellen Unterstützungen einzelner Schüler der Salzmannschule Schnepfenthal durch den Freundeskreis Salzmannschule e.V.
5. Bei der Unterstützung von Vorhaben und Projekten ist insbesondere darauf zu achten, dass lediglich die hierfür eingeworbenen Mittel (Spenden) verwandt werden.
Den Freunden der Salzmannschule (z.B. Schüler, Eltern, Lehrer, Erzieher) bleibt es jedoch unbenommen, einen weiteren Antrag auf finanzielle Unterstützung über den Vereinsvor-sitzenden beim Gesamtvorstand zu stellen.
6. Bei der zahlungstechnischen Abwicklung ist ebenfalls auf die Erfüllung der in § 2 der Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen Ziele zu achten. Auszahlungen auf Privatkonten sind grundsätzlich nicht zulässig.
Der Freundeskreis Salzmannschule e.V. sieht laut Vereinssatzung einen wichtigen Auftrag seiner Arbeit in der finanziellen Unterstützung einzelner Schüler der Salzmannschule Schnepfenthal. Hierzu wurde als Teil der Haushaltsplanung des Freundeskreises der Salzmann-Fonds eingerichtet.
(1)
Der Salzmann-Fonds finanziert sich aus:
(2)
Der Vorstand kann bei einer erhöhten Anzahl von Anfragen zusätzliches Geld aus dem Haushalt in den Salzmannfonds fließen lassen.
(3)
Unterstützung können die Sorgeberechtigten finanziell bedürftiger Schüler der Salzmannschule, volljährige Schüler und Lehrerinnen und Lehrer der Schule beantragen, indem sie
(4)
Schülerinnen und Schüler können finanzielle Unterstützung beantragen für:
Lehrerinnen und Lehrer können finanzielle Unterstützung beantragen für:
Ein Rechtsanspruch leitet sich aus der Beantragung nicht ab.
(5)
Anträge für das laufende Schuljahr müssen 4-6 Wochen vor Beginn der Reise oder des Projekts gestellt werden.
(6)
Der Vorstand des Freundeskreises behandelt alle zur Verfügung stehenden Antragsangaben sehr vertraulich und entscheidet durch einfache Abstimmungsverhältnisse über die gestellten Anträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltssituation.
(7)
Die Unterstützung im Bereich der Einzelfinanzierung von Exkursions- und Studienfahrten bzw. Prüfungsbeträge sollte prozentual vom Gesamtbetrag der Kostenaufwendung zwischen 25% und 50% liegen. Insgesamt werden maximal 50% der Kosten übernommen. Eine schuljahresbezogene Unterstützung in Form einer Patenschaft/eines Stipendiums orientiert sich an den Verpflegungskosten der Internatsschüler. Ein prozentualer Anteil dieser Verpflegungskosten in einer Höhe von maximal 50% entspricht einer monatlichen Unterstützung von maximal 80,00 € pro Monat (Stand Dezember 2012).
Dieser Betrag wird bei ggf. positiver Entscheidung rückwirkend zum Schuljahresbeginn ausgezahlt.
Diese Ordnung tritt auf Beschluss des Vorstandes am 06.04.2019 in Kraft.
§1
Zweck und Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung regelt die Verfahrensweise bei Sitzungen des Vereinsvorstands, der von der Mitgliederversammlung gemäß §10 der Satzung eingesetzten Ausschüsse und Kuratorien sowie der vom Vereinsvorstand eingesetzten Arbeitsgemeinschaften (zusammenfassend: Gremien). Vorschriften der Satzung und des Vereinsrechts und sonstige übergeordnete Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§2
Anwesenheit und Mitarbeit der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Gremien sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gremien, denen sie angehören, teilzunehmen und an der Arbeit dieser Gremien mitzuwirken.
(2) Für jede Sitzung eines Gremiums wird eine Anwesenheitsliste aufgelegt, in die sich die anwesenden Mitglieder eintragen.
(3) Mitglieder, die aus triftigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen können, sollen dem Vorsitzenden des Gremiums rechtzeitig davon in Kenntnis setzen. lm Protokoll einer Sitzung wird in der Anwesenheitsliste zwischen anwesenden Mitgliedern, Gästen, und abwesenden entschuldigten und unentschuldigten Mitgliedern unterschieden.
§3
Einladung und Tagesordnung
(1) Der Freundeskreisvorsitzende legt rechtzeitig vor Beginn eines Schuljahres einvernehmlich mit dem Schulleiter halbjährig die vorläufigen Termine für die Vorstandssitzungen fest.
(2) Der Vorsitzende [2] setzt Zeit und Ort der Sitzung fest und beruft das Gremium spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende das Gremium in Abweichung von Abs. 1 kurzfristig schriftlich oder mündlich einberufen. In der Sitzung ist vor Eintritt in die Tagesordnung das Einverständnis des Gremiums mit der nicht gemäß §3 (1) erfolgten Einladung durch Abstimmung festzustellen.
(4) In eiligen Fällen kann, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder dem Verfahren widersprechen, auf dem Wege der Umfrage ein Beschluss eingeholt werden. Auf diese Weise gefasste Beschlüsse sind auf der nächsten Sitzung mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten.
(5) Der Vorsitzende muss das Gremium innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit einem begründeten und persönlich unterzeichneten Antrag verlangt.
(6) Die Sitzungen von Gremien, die sehr unregelmäßig oder in großen Zeitabständen tagen, sollen mindestens eine Woche vor dem Versand der Einladung vorangekündigt werden; dabei soll auch zur Einreichung von Tagesordnungspunkten aufgefordert werden. Diese Vorankündigungen sind unverbindlich und ersetzen nicht die ordnungsgemäße Einladung.
(7) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung, die dem Vorsitzenden von Mitgliedern des Gremiums rechtzeitig vor Versand der vorläufigen Tagesordnung zugestellt werden, sollen in diese aufgenommen werden.
(8) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich zu stellen; sie sollen einen Betreff, die Begründung des Antrages und ggf. den Wortlaut des vom Gremium zu fassenden Beschlusses enthalten.
(9) Die endgültige Tagesordnung wird nach Eröffnung der Sitzung und Prüfung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festgestellt. Eine Erweiterung der Tagesordnung gegenüber der vorläufigen ist genehmigt, wenn ihr nicht mehr als ein Mitglied widerspricht. Zu Tagesordnungspunkten, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden, kann ein Beschluss nicht gefasst werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dem widersprechen. Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der endgültigen Tagesordnung stehen, dürfen nicht beraten werden.
(10) Der Vorstand kann durch Beschluss Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen.
§4
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Vereinsvorstands sind für Mitglieder des Freundeskreises, Lehrer und Erzieher der Salzmannschule, Mitglieder der vom Vereinsvorstand eingesetzten Gremien sowie dem gewählten Sprecher der Schüler und Elternschaft öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und abgestimmt. Personalangelegenheiten, Haushaltsberatungen und sonstige Angelegenheiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder nach der Natur der Sache vertraulich zu behandeln sind, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Von der Mitgliederversammlung berufene außerordentliche Vorstandsmitglieder werden in der Regel zu nichtöffentlichen Sitzungen des Vorstands mit Rederecht hinzugezogen. Das Rederecht kann zur Straffung der Beratungen eingeschränkt werden.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse, Kuratorien und Arbeitsgemeinschaften sind nichtöffentlich. Ein Ausschuss bzw. eine Kommission kann für eine gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit herstellen, soweit nicht rechtliche Gründe dem entgegenstehen. Öffentliche Beratungen sind nicht zulässig
a) bei Haushaltsberatungen,
b) bei Besprechung von Personalangelegenheiten,
c) bei sonstigen Angelegenheiten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder nach der Natur der Sache vertraulich zu behandeln sind.
(3) Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Vereinsvorstands sind auf der Website des Freundeskreises bekannt zu machen.
§5
Anhörung, beratende Mitwirkung
(1) Die Gremien haben das Recht, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und andere Auskunftspersonen anzuhören oder mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(2) Die für die Anhörung oder beratene Mitwirkung einzuladenden Personen bestimmt das Gremium nach Anhörung der Antragssteller. Zur Vorbereitung der Anhörung oder beratenden Mitwirkung übermittelt der Vorsitzende den einzuladenden Personen die jeweilige Fragestellung, er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.
(3) Bei einer Anhörung kann das Gremium beschließen, in eine allgemeine Aussprache mit der Auskunftsperson einzutreten.
(4) Der Freundeskreisvorsitzende oder an dessen Stelle sein Stellvertreter kann an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilnehmen; er ist zu allen Sitzungen einzuladen.
§6
Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung von Personalangelegenheiten bekannt geworden sind. Im übrigen sind die Mitglieder von Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen einzelner, beschlossen wurde. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
(2) Die Gremien können die Vertraulichkeit ihrer Verhandlungen im Einzelfall beschließen.
§7
Nichtbefassung, Vertagung, Schluss der Beratung
(1) Das Gremium kann beschließen, sich mit einem Tagesordnungspunkt nicht zu befassen.
(2) Das Gremium kann die Beratung zu einem Tagesordnungspunkt vertagen oder schließen. Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor dem Antrag auf Vertagung abzustimmen.
(3) Ist der Antrag auf Schluss der Beratung angenommen oder die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.
(4) Die Anträge zu §7 Abs. 1 - 2 sind als Geschäftsordnungsanträge zu behandeln.
§8
Worterteilung zur Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Mitglieder, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Vorsitzenden, der die Rednerliste führt, zu Wort zu melden. Das Gremium kann die Rednerliste schließen.
Zur Information oder zur direkten Gegenrede kann der Vorsitzende das Wort außerhalb der Rednerliste erteilen.
(2) Zur Geschäftsordnung muss das Wort bis zu Beginn einer Abstimmung jederzeit erteilt werden. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung befassen sich ausschließlich mit dem Gang der laufenden Verhandlung oder mit der Verfahrensweise des Vorsitzenden. Sie werden durch Aufheben beider Hände oder durch Zuruf kenntlich gemacht. Der Redner nennt zuerst seinen Geschäftsordnungsantrag, dann begründet er ihn.
(3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Erhebt sich Widerspruch, ist nach einer Gegenrede abzustimmen.
(4) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung soll nicht länger als zwei Minuten gesprochen werden.
§9
Persönliche Erklärungen, Minderheitsvoten
(1) Jedes Mitglied eines Gremiums hat das Recht, persönliche Erklärungen abzugeben und in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
(2) Zu einer persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen klarstellen.
(3) Ebenso werden Minderheitsvoten auf Verlangen zu Protokoll genommen.
§10
Redezeit, Ruf zur Sache, Wortentziehung
(1) Alle Redner sind gehalten, ihre Beiträge in der dem Verhandlungsgegenstand angemessenen Kürze vorzutragen.
(2) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
(3) Zur Beschleunigung der Beratungen kann das Gremium darüber hinaus die Redezeit beschränken.
(4) Nach Überschreitung der Redezeit oder bei Nichtbeachtung des Rufs zur Sache kann der Vorsitzende einem Redner das Wort entziehen.
§11
Beschlussfähigkeit
(1) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind (§11 der Vereinsatzung). Die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende die Sitzung aufheben und einen Zeitpunkt und die nicht behandelten Tagesordnungspunkte für die nächste Sitzung bekannt geben. Die Mitglieder sind zu dieser Sitzung erneut einzuladen. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zahl der anwesenden Mitglieder für die Beschlussfassung ohne Bedeutung ist, da wegen früherer Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen wurde.
§12
Abstimmung
(1) Sofern sinnvoll, stellt der Vorsitzende bei der Abstimmung die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. In der Regel ist zu fragen, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung des Antrags ist auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Bei Widerrede gegen die vorgelegte Fassung entscheidet das Gremium.
(2) Unmittelbar vor der Abstimmung ist der Beschlussantrag auf Verlangen vorzulesen.
(3) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge auf Schluss der Rednerliste
2. Anträge auf Schluss der Beratung
3. Anträge auf Aussetzung der Abstimmung
4. Anträge auf Vertagung
5. Anträge über Vorfragen, insbesondere Verweisung an Ausschüsse, Kuratorien, Arbeitsgemeinschaften und Einholung einer Auskunft
6. Anträge auf Änderung
7. Anträge zur Sache selbst.
(4) Über einen weitergehenden Antrag zur Sache ist zuerst abzustimmen. Lässt sich nicht eindeutig klären, welcher der weitergehende Antrag ist, so ist über den älteren zuerst abzustimmen.
(5) Will das Gremium zu einer Vorlage, die ohne formulierten Antrag eingereicht wurde, einen Beschluss fassen, so ist zunächst Antrag auf Schluss der Beratung zu stellen. Erst dann kann der entsprechende Sachantrag gestellt werden.
(6) Abgestimmt wird durch Handzeichen, Akklamation oder geheim unter Beachtung der Vorschriften der Vereinssatzung.
(7) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden, sofern dem keine anderen Regelungen entgegenstehen.
(8) Beschlüsse sollen nach Möglichkeit einvernehmlich gefasst werden. Kommt ein einvernehmlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet das Gremium mit den satzungsgemäßen Mehrheiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§13
Wahlen
(1) Der Freundeskreisvorsitzende wird gemäß der Wahlordnung des Freundeskreises Salzmannschule e.V. gewählt.
(2) Mitglieder zu Ausschüssen und Kuratorien werden gemäß §10 und §12 der Vereinsatzung von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Wahl der Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften oder von Personen für sonstige Aufgaben erfolgt durch die Vorstandssitzung.
(3) Eine Wahl erfolgt, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf. Sie erfolgt, wenn mehrere Kandidaten nominiert werden, durch ein schriftliches Wahlverfahren.
(4) Der Freundeskreisvorsitzende hat ex-officio den Vorsitz der von der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung eingesetzten Ausschüsse, Kuratorien bzw. Arbeitsgemeinschaften. Er kann den Vorsitz delegieren an Vorsitzende, die dann von der Mitgliederversammlung bzw. der Vorstandssitzung gewählt werden müssen.
§14
Protokoll
(1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Der Vorsitzende ist für die sachgerechte Niederschrift der Verhandlungen verantwortlich.
(2) Das Protokoll über vertrauliche Verhandlungen ist in einem getrennten vertraulichen Teil niederzulegen. Im nicht vertraulichen Teil ist auf die Existenz eines vertraulichen Teils zum Verhandlungsgegenstand hinzuweisen.
(3) Mit Ausnahme der Vorstandssitzung, für die §14 der Vereinsatzung die Protokollführung regelt, wird zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder ein Protokollführer benannt; mit der Protokollführung können die Mitglieder von Sitzung zu Sitzung abwechselnd betraut werden.
(4) Jedes Mitglied des Gremiums und der Freundeskreisvorsitzende erhalten möglichst bald nach der Sitzung ein Exemplar des Protokolls. Protokolle öffentlicher Sitzungen können darüber hinaus an einen von der Vorstandssitzung beschlossenen Empfängerkreis weitergegeben werden. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen erhalten nur die Mitglieder; diese Protokolle dürfen nicht weiter verbreitet werden. Die Einsichtnahme vertraulicher Protokolle durch nicht berechtigte Personen sowie das Anfertigen von Kopien und Abschreiben, auch auszugsweise, ist untersagt.
(5) Einsprüche gegen das Protokoll sind umgehend nach Empfang des Protokolls beim Vorsitzenden zu erheben. In der folgenden Sitzung ist das Protokoll vom Gremium ohne Änderung oder nach Berichtigung zu genehmigen. Über Anträge auf Berichtigung muss abgestimmt werden. In Protokollen von Gremien, die absehbar über einen längeren Zeitraum nicht tagen, kann eine Frist von vier Wochen angegeben werden, in der Einsprüche gegen das Protokoll zu erheben sind; gehen innerhalb der Frist keine Einsprüche ein, gilt das Protokoll als angenommen.
§15
Akteneinsicht
Die Mitglieder eines Gremiums sind berechtigt, alle Akten des Gremiums zu Vorgängen, an deren Beratung sie mitwirken bzw. mitgewirkt haben, einzusehen. Im Übrigen entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Akteneinsicht in Kenntnis der Gründe für das Begehren. Über Einsprüche gegen eine Ablehnung der Akteneinsicht entscheidet die Vorstandsitzung.
§16
Eilentscheidung des Freundeskreisvorsitzenden
Der Freundeskreisvorsitzende kann in dringenden unaufschiebbaren Angelegenheiten vorläufige Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Vorstandssitzung oder die sonstige betroffene Stelle ist unverzüglich zu unterrichten. Diese können die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.
§17
Auskünfte des Freundeskreisvorsitzenden
(1) Der Freundeskreisvorsitzenden informiert den Vorstandssitzung nach pflichtgemäßem Ermessen über
Angelegenheiten des Freundeskreises.
(2) Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, in Angelegenheiten des Freundeskreises Auskünfte vom Freundeskreisvorsitzenden zu verlangen. Der Freundeskreisvorsitzende kann sich vorbehalten, die Fragen auf der nächsten Sitzung oder schriftlich zu beantworten.
§18
Schriftverkehr
Der Sekretär des Freundeskreises verantwortet zusammen mit dem Freundeskreisvorsitzen den Schriftverkehr. Den Schriftverkehr der Ausschüsse, Kuratorien und Arbeitsgemeinschaften innerhalb des Freundeskreises erledigen deren Vorsitzende.
Der Schriftverkehr der Ausschüsse, Kuratorien und Arbeitsgemeinschaften an Stellen außerhalb des Freundeskreises - insbesondere die Schulleitung - sind über den Freundeskreisvorsitzenden zu leiten bzw. wird von ihm erledigt.
§19
Anhänge zur Geschäftsordnung
(1) Bestimmungen über die Aufgaben, Zusammensetzung und Bildung der Organe des Vereins, der Ausschüsse, Kuratorien und Arbeitsgemeinschaften des Freundeskreises sind in einen Anhang I zur Geschäftsordnung aufgenommen.
(2) Empfehlungen der Vorstandssitzung zur Handlungsweise der Gremien und Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung sind in einen Anhang II zur Geschäftsordnung aufgenommen.
§20
Inkrafttreten und Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung und des Anhangs I müssen in zwei Sitzungen des Vereinsvorstands beraten und beschlossen werden. Zur Beschlussfassung in der zweiten Lesung ist die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands erforderlich.
(2) Diese Geschäftsordnung wurde vom Vereinsvorstand am 10.09.2012 in 1. Lesung und am 03.12.2012 in 2. Lesung beschlossen. Sie tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Geschäftsordnung des Vereinsvorstands und der Ausschüsse des Freundeskreises Salzmannschule e.V.
Aufgaben, Zusammensetzung und Bildung der Arbeitsgemeinschaften
Für die Bildung von Ausschussen und Kuratorien des Freundeskreises Salzmannschule e.V. gilt die Vereinssatzung.
Arbeitsgemeinschaften werden von der Vereinsvorstandssitzung eingesetzt.
§1
Ständige Gremien und Beauftragte
(1) Die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand können für bestimmte Sachgebiete ständige Ausschüsse, Kuratorien bzw. Arbeitsgemeinschaften einsetzen.
Die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Amtszeit bis zur Neuwahl der Mitglieder richten sich nach der Aufgabenstellung oder nach den Richtlinien, die die Bildung dieser Gremien vorschreiben.
(2) Ständige Gremien (Arbeitsgemeinschaften AG, siehe auch document Anhang I der Geschäftsordnung - Arbeitsgemeinschaften mit Namen .):
(a) AG "Museum der Salzmannschule Schnepfenthal"
(b) AG "Öffentlichkeitsarbeit"
(c) AG "Salzmann-Fonds und Sponsoring"
(d) AG „Sommerfest"
(e) AG "Wegenetz und Waldfriedhof"
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Mitglieder des Freundeskreises sein und werden von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vereinsvorstand gewählt.
(4)Der Schulleiter gehört den ständigen Gremien des Freundeskreises mit beratender Stimme an.
(5) Die ständigen Gremien bereiten auf Veranlassung des Vereinsvorstands, des Freundeskreisvorsitzenden oder in eigener Zuständigkeit Entscheidungen der Vorstandssitzung vor. Der Vereinsvorstand kann den ständigen Gremien Entscheidungskompetenz in bestimmten Angelegenheiten oder auf Dauer einräumen. Für solche Entscheidungen der ständigen Gremien zeichnet der Freundeskreisvorsitzende verantwortlich. Der jeweilige Vorsitzende gilt als Sachverständiger des Freundeskreises in allen dem jeweiligen Gremium zufallenden Fragen. Er soll vom Freundeskreisvorsitzenden bei einschlägigen Verhandlungen hinzugezogen oder von diesem mit der Führung der Verhandlungen beauftragt werden. Der Vorsitzende ist dem Freundeskreisvorsitzenden und dem Vereinsvorstand für die Erledigung der dem Gremium zufallenden Aufgaben verantwortlich.
§2
Ad-hoc-Ausschüsse
(1) Zur Bearbeitung einmaliger Aufgaben kann der Vereinsvorstand Ad-hoc-Ausschüsse einrichten. Die Ad-hoc-Ausschüsse bereiten im Auftrag des Vereinsvorstands oder des Freundeskreisvorsitzenden Entscheidungen vor.
(2) Die Mitglieder eines Ad-hoc-Ausschusses werden vom Vereinsvorstand gewählt. Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses richten sich nach der jeweiligen Aufgabenstellung. Mitglieder eines Ad-hoc-Ausschusses müssen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
§3
Geschäftsgang
(1) Alle Angelegenheiten zwischen dem Freundeskreis oder Teilen desselben nach außen oder der Schule sind von dem bzw. über den Freundeskreisvorsitzenden abzuwickeln.
(2) Der Sekretär unterstützt den Freundeskreisvorsitzenden bei der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
zur Geschäftsordnung des Vereinsvorstands und der Ausschüsse des Freundeskreises Salzmannschule e.V.
Empfehlungen zur Handlungsweise der Gremien und Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung
1. Rauchverbot in Sitzungen
Bei Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse wird nicht geraucht.
Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn alle an einer Sitzung teilnehmenden Personen zustimmen.
2. Dauer der Sitzungen des Vereinsvorstands
Es wird angestrebt, die Dauer der Vorstandssitzungen auf 3 Stunden zu beschränken, mit Zustimmung des Vorstands kann im Einzelfall die Dauer auf 4 Stunden ausgedehnt werden. Auf Antrag kann eine Sitzungsunterbrechung stattfinden.
[1] Diese Geschäftsordnung verwendet zur besseren Lesbarkeit die männlichen Formen bei Personen. Die weiblichen Formen gelten entsprechend ohne explizit angegeben zu sein.
[2] Gemeint sind hier neben dem Freundeskreisvorsitzenden auch die Vorsitzenden der Gremien.
§ 1 – Geltungsbereich
Die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freundeskreis Salzmannschule e.V.
§ 2 – Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 3 – Haushaltsplan
§ 4 – Jahresabschluss
§ 5 – Verwaltung der Finanzmittel
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
§ 7 – Zahlungsverkehr
§ 8 – Eingehen von Verbindlichkeiten
§ 9 – Verwaltung der Mitgliederkartei
§ 10 – Ausstellung von Spendenbescheinigungen
§ 11 – Sonstige Pflichten
§ 12 – Rechnungsprüfung
§ 13 – Inkrafttreten
In den Untermenüs können Sie die derzeit gültige Satzung, die Finanzordnung, die Geschäftsordnung, die Ordnung zur Regelung von finanziellen Unterstützungen einzelner Schüler sowie die Richtlinien zur Spendeneinwerbung für Vorhaben und Projekte anklicken.
(Satzung in der Fassung vom 05.04.2014)
1. Grundlagen
§1
Der eingetragene Verein, mit dem Namen „Freundeskreis Salzmannschule", knüpft an die Satzung der 1914 gegründeten "Vereinigung alter Schnepfenthäler" e. V. an. Er hat seinen Sitz in Schnepfenthal und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha/Thüringen eingetragen.
§2
Der Verein - nachfolgend FS genannt - ist eine Gemeinschaft mit folgender Zielsetzung:
1. Mitarbeit bei Erhalt und Pflege historisch bedeutender kultureller Werte der Salzmannschule im Sinne pädagogischer und philanthropischer Tradition; ehrendes Angedenken an ihren Begründer Christian Gotthilf Salzmanns und seine geistigen Nachfolger.
2. Mithilfe bei der Verbreitung der tragenden pädagogischen Ideen Salzmanns und des humanistischen Erbes der Salzmannschule sowie Mitwirkung bei der geistigen Aufarbeitung der Schulgeschichte.
3. Pflege und Festigung gegenseitiger Beziehungen zwischen Schülern. Lehrern (- aller Generationen) und Freunden der Schule sowie deren Bindungen an die Salzmannschule selbst.
4. Unterstützung der Schule, ihrer Leitung. Lehrer und Schüler bei der Lösung schulischer Probleme und Zusammenarbeit mit allen an der Schule bzw. den pädagogischen Idee Salzmanns Interessierten.
Der FS ist also eine Gemeinschaft mit ethischer Zielsetzung. Er verbreitet den Humanitäts- und Toleranzgedanken und dient unmittelbar dem gemeinsamen Wohlergehen aller Menschen, also auch dem von Nichtmitgliedern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt für sich und seine Mitglieder keinen materiellen Gewinn. Alle für den FS tätigen Mitglieder arbeiten unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Mitgliedschaft
§3
Ordentliches Mitglied im FS kann auf Antrag jeder werden, soweit er das 16. Lebensjahr erreicht hat und am Mitwirken für die Aufgaben und Ziele des Vereins interessiert ist. Über die Aufnahme in den FS entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der FS hat keine festgesetzte Mitgliederzahl.
§4
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt aus dem FS
2. Tod des Mitgliedes
3. Ausschluss aus dem FS
Die Austrittserklärung hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt wird mit dem Zugang der Erklärung sofort wirksam. Eine Rückzahlung bereits geleisteten Beitrages ist nicht vorgesehen. Auf Wunsch kann vom FS eine Bescheinigung über den erfolgten Austritt erteilt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem FS ausschließen, wenn es unentschuldigt und trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahres-Mitgliedsbeitrag rückständig bleibt, es entmündigt ist oder grob gegen die Satzung oder die Interessen des FS fortlaufend, trotz Abmahnung, weiter verstößt. Die Beschlussfassung über den Ausschluss muss vom Vorstand des FS mit 2/3 Mehrheit erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Insbesondere hat die Mitteilung zu enthalten:
1. Gründe für den Ausschluss
2. den Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss wirksam wird
3. Rechtsmittelbelehrung.
Die Beitragspflicht eines Mitgliedes endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem seine
Mitgliedschaft im FS beendet ist.
§5
In den FS können auch Ehrenmitglieder (z.B. in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten o.ä.) als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie können von Beitragszahlungen freigestellt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6
Jedes ordentliche Mitglied erklärt sich bereit, einen angemessenen Teil seiner Zeit, seiner geistigen und materiellen Kräfte zum Besten des FS und für dessen Ziele, zu verwenden.
§ 7
Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten und sich gegebenenfalls, bevor Rückstände entstehen, vertrauensvoll an den Vorstand mit der Bitte um Stundung, Ermäßigung oder Erlass zu wenden.
Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind Mindestbeträge. Die Zahlung eines höheren Beitrages, entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitgliedes, ist erwünscht. Der Mitgliedsbeitrag soll im Voraus, möglichst jährlich, allenfalls vierteljährlich entrichtet werden. Stundungs-, Ermäßigungs- oder Erlasszusagen werden stets nur für das laufende Kalenderjahr gewährt. Im Zeitraum, in dem der FS den Gemeinnützigkeitsstatus besitzt, kann der Vorstand den Mitgliedern auf deren Wunsch finanztechnisch wirksame, steuerlich abzugsfähige Spendenquittungen über die Höhe ihrer im Kalenderjahr gegebenen Spenden ausstellen.
Die finanziellen Mittel des FS werden so sparsam wie möglich und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des FS und für dessen Verwaltung verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Durch Vorstandsbeschluss kann finanzieller Ausgleich von Aufwendungen erfolgen, wenn sie bei Tätigkeit im Auftrag entstanden sind, die zumutbare Grenze überschreiten und dieser Ausgleich beantragt wird. Bei Aufwandsentschädigung gilt § 3 Nr. 26a EStg vom 01.01.2007.
3. Versammlungen der Mitglieder
§8
Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des FS sofern die Rechte und Pflichten des Vorstandes nicht ausreichen.
§9
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss einberufen, jedoch mindestens alle drei Jahre.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird durch ein besonderes Rundschreiben oder entsprechende Bekanntgabe im FS-Heft „Neue Schnepfenthäler Nachrichten" einberufen. In der Einladung ist der Grund für die Einberufung, der Ort, der Zeitpunkt und der Tagesordnungsvorschlag für die Versammlung aufzuführen.
Zwischen dem Absendetag und dem Tag der Versammlung müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens drei Monate und bei außerordentlichen mindestens sechs Wochen liegen.
Über Beratungspunkte, die nicht vorher bei der Einladung schriftlich bekannt gegeben wurden, kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder einem Entscheidungsbeschluss zustimmen.
Jede gehörig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Ansehen der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der Protokollführer hält Anträge, Wahlergebnisse und andere Beschlüsse in einer Niederschrift fest.
§10
Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben und Einrichtungen Ausschüsse oder Kuratorien einsetzen bzw. Mitglieder als besondere, für bestimmte Aufgaben verantwortliche Vertreter bestellen. Der Vorsitzende kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen; die Sitzungstermine sind ihm bekannt zu geben.
4. Verwaltung des Vereins
§ 11
An der Spitze des FS steht der Vorsitzende. Er bildet mit seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und zwei ordentlichen Beisitzern den Vereinsvorstand. Weitere, außerordentliche Beisitzer für besondere Aufgaben können berufen werden, sind aber keine offiziellen Mitglieder des Vorstandes. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das Gremium entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der FS wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder - im Falle seiner Verhinderung - sein Stellvertreter sein muss.
§ 12
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, die zwei Beisitzer sowie evtl. Ausschüsse, Kuratorien und die Rechnungsprüfer werden in einer Mitgliederversammlung auf Grund von Vorschlägen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes mit Stimmenmehrheit gewählt.
Die Ämter werden für den Zeitraum bis zur nächsten Wahlversammlung, längstens aber auf die Dauer von drei Jahren übertragen. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsträger bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neu Gewählten, der Kassenwart bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt. Die Gewählten versprechen durch die Annahme ihrer Wahl, ihre Pflichten getreu zu erfüllen, die Gesetze, insbesondere die Satzung zu achten und für das Wohl des FS zu wirken.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vereinsvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Die nächste Mitgliederversammlung muss in diesem Falle innerhalb eines Jahres einberufen werden.
5. Wahlordnung
§ 13
Wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des FS. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die wenigstens seit einem Jahr dem FS angehören. Ausnahmen kann die Wahlversammlung beschließen.
Entsprechend § 9 Abs. 3 der Satzung lädt der Vorstand die Mitglieder unter zusätzlicher Nennung von Wahlvorschlägen ein. Jedes Mitglied kann zum Beginn der Wahl aber auch schon nach der Einladung zur Mitgliederversammlung eigene Wahlvorschläge machen. In der Wahlversammlung gibt der Vorsitzende alle Wahlvorschläge bekannt, beruft zwei Stimmenzähler und verliest die Wahlordnung. Von der Leitung der Wahlhandlung und Stimmenzählung sind die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder ausgeschlossen, sie bleiben jedoch wahlberechtigt. Der Vorsitzende schlägt einen Wahlleiter vor, der nach Zustimmung der Versammlung zumindest bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters den Wahlvorgang leitet. Er kann danach die Leitung an den neu gewählten Vorsitzenden abgeben.
In der Wahlversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie sich vor der Wahl schriftlich mit ihrer Wahl einverstanden erklärt haben. Ausnahmen kann die Wahlversammlung zulassen.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird sie nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt einzeln und geheim durch Stimmzettel. Die übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so erfolgt die Wahl geheim durch Stimmzettel.
Vor jedem Wahlakt wiederholt der Wahlleiter die für das Amt vorliegenden Wahlvorschläge. An diese Vorschläge ist niemand gebunden.
Nach jedem Wahlgang geben die Stimmenzähler oder der Wahlleiter die abgegebenen Stimmen bekannt. Der Wahlleiter stellt fest, wer hiernach als gewählt anzusehen ist, und fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt.
Nach Beendigung der Wahl verliest der Wahlleiter das Wahlergebnis, fragt die Versammlung ob noch Einwendungen zu machen sind, und erklärt dann die Wahlhandlung für geschlossen.
6. Pflichten des Vorstandes
§ 14
Der Vorsitzende, dem die Geschäftsführung obliegt, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen und repräsentiert den FS nach innen und außen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Satzung. Er hat darauf zu achten, dass alle Vorstandsmitglieder ihren Pflichten nachkommen, insbesondere, dass über jede Sitzung ein Protokoll geführt oder ein Vermerk zu den jeweiligen Akten gelangt. Er organisiert im Einverständnis mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Durchführung und den Ablauf aller Versammlungen und Sitzungen.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung mit allen, diesem zustehenden Rechten und Pflichten. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit unvorhersehbar aus, so geht die Amtsführung bis zur Neuwahl auf den stellvertretenden Vorsitzenden über. Eine Neuwahl sollte dann binnen eines Jahres angestrebt werden. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann der stellvertretende Vorsitzende aber auch zur Geschäftsführung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt werden. Von den Mitgliedern des Vorstandes ist ein vorrübergehender Vertreter zu bestimmen.
Der stellvertretende Vorsitzende oder ein Beisitzer führt Protokoll bei allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Vorsitzende verantwortet zusammen mitdem/r Redakteur/in das FS-Mitteilungsheft „Neue Schnepfenthäler Nachrichten" und sorgt für die rechtzeitige Versendung des Heftes.
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen im Rahmen der §§ 16 und 17 der Satzung und sorgt für die pünktliche Einziehung aller Forderungen und die gewissenhafte Begleichung von Schulden. Er fertigt die vom Finanzamt geforderten Unterlagen an. Seine Zeichnungsbefugnis regelt der Vorstand.
Die Aufgaben der zwei Beisitzer werden nach Bedarf vom Vorstand festgelegt und übertragen.
Alle Mitglieder des Vorstandes unterstützen sich gegenseitig und insbesondere den Vorsitzenden in der Leitung, Verwaltung und den sonstigen Obliegenheiten des FS. Einzelmitglieder können im Falle besonderer Kompetenz vom Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Sie können als inoffizielle Beisitzer mit Sonderaufgaben betraut werden.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ordnung zur Schülerförderung und Ähnlichem geben. Satzung und sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt. Die Ordnungen werden den Mitgliedern im FS-Mitteilungsheft "Neue Schnepfenthäler Nachrichten" in geeigneter Form bekannt gemacht.
§15
Zur Prüfung der Rechnungsführung des Kassenwartes und der Verwendung der Mittel werden von der Mitgliederversammlung zwei nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder gewählt. Sie haben am Ende einer Legislaturperiode des Vorstandes die Vermögenslage und die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und darüber schriftlich sowie bei der ordentlichen Vollversammlung schon vorab mündlich zu berichten. Bei Einwänden und Beanstandungen ist der neue Vorstand verpflichtet, diesen bis zum Ende des Kalenderjahres mit Veröffentlichung im FS-Mitteilungsheft Rechnung zu tragen. Anderenfalls ist über die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes für die zurückliegende Geschäftsperiode zu beschließen. Der Vorsitzende kann Zwischenprüfungen anordnen und zulassen.
7. Finanzen und Vermögen
§ 16
Das Rechnungsjahr für den FS ist das Kalenderjahr. Zu ordentlichen, spätestens alle drei Jahre stattfindende Mitgliederversammlungen, oder wenn vom Vorstand gewünscht, früher, hat der Kassenwart der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Vermögenslage des FS, eine nach Titeln geordnete Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die vergangenen Jahre vorzulegen. Der Kassenwart und der Vorsitzende erstellen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltvoranschlag, der vom Vorstand beraten und genehmigt werden muss.
§ 17
Das FS-Vermögen, soweit es aus Bargeld, Wertpapieren, Sparkassen- oder Bankguthaben und dergleichen besteht, unterliegt unter Kontrolle des Gesamtvorstandes der Verwaltung des Kassenwartes und ist von diesem aufzuzeichnen. Verfügungen hierüber, die nicht mit der laufenden ordnungsgemäßen Verwaltung oder dem beschlossenen Haushaltsplan zusammenhängen, dürfen nur nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden vorgenommen werden. Sonstiger Besitz ist zu verzeichnen und mindestens alle 3 Jahre vom Vorstand zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
8. Schlussbestimmungen
§ 18
Änderungen der Satzung und Auflösung des FS können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Für den Fall einer vorgesehenen oder vorgeschlagenen Auflösung gilt dies ohne Vollversammlung nur, wenn sich mindestens 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder nach einer mündlichen oder schriftlichen Befragung gegen den Fortbestand des Vereins aussprechen. Für letzteren Fall ist der Vorstand zu umfassender Information verpflichtet.
§ 19
Das Vermögen des FS ist bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar an eine Institution zu übertragen, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Vorzugsweise einer solchen, die sich den philanthropischen Ideen Salzmanns verpflichtet hat. Den Empfängerverein bzw. die Empfängerinstitution bestimmt die den wirksamen Beschluss fassende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösung des FS keinen Anspruch auf das Vermögen.
§20
Diese Satzung tritt im Beschlussfalle an die Stelle der bisher gültigen Satzung des Vorgängervereins. Sie ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Juni 1992 beschlossen worden. Änderungen erfolgten am 05.06.2004, 12.06.2010 und am 05.04.2014.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Gotha.
Der von Dieter Raue überarbeitete Salzmannfilm kann zu einem Preis von 15 Euro bezogen werden.
Bei der Planung wird dringend empfohlen, den Termin auf das jährliche Sommerfest zu legen. So ersparen Sie der Schulleitung organisatorischen Mehraufwand.